Wissen 03

Baugenehmigung für Ihre Halle

Privilegierung im Außenbereich, Abstandsflächen, Ablauf, Unterlagen, Statik und Kosten – was Sie vor dem Bauantrag wissen sollten. Und was bei uns schon dazugehört.

Bei landwirtschaftlichen Hallen ist die Genehmigung oft die größere Hürde als der eigentliche Bau. Wir stellen seit Jahrzehnten Bauanträge für unsere Kunden in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, dem Saarland und Thüringen. Statik und Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehören bei uns zum Angebot. Auf dieser Seite erklären wir, wie das Verfahren läuft, wo die Fallstricke liegen und was es kostet, wenn man es woanders einkaufen muss. Alle Angaben sind allgemeine Erfahrungswerte ohne Gewähr – verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Behörde.

01 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Kurz gesagt: fast jede Halle braucht eine Genehmigung

Der häufigste Irrtum zuerst: Privilegierung heißt nicht genehmigungsfrei. Auch die landwirtschaftliche Halle im Außenbereich braucht einen Bauantrag. Die Privilegierung nach § 35 BauGB erleichtert nur die planungsrechtliche Zulässigkeit, sie ersetzt das Verfahren nicht.

Genehmigungsfrei sind je nach Bundesland nur sehr kleine Gebäude – Unterstände und Geräteschuppen mit wenigen Dutzend Kubikmetern Rauminhalt. Hallen in der Größe, die wir bauen, sind praktisch immer genehmigungspflichtig. Gewerbliche Lager- und Produktionshallen ohnehin.

Landwirtschaftliche HallePrivilegiert im Außenbereich, wenn sie einem echten landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bauantrag trotzdem nötig, mit Stellungnahme der Landwirtschaftskammer oder des Landwirtschaftsamts.
Gewerbliche HalleIm Außenbereich regelmäßig nicht zulässig. Standort im Gewerbe-, Industrie- oder Mischgebiet nach Bebauungsplan, oder im Innenbereich nach § 34 BauGB.
SchwarzbauBußgeld bis 50.000 €, Baustopp, im schlimmsten Fall Rückbau. Eine nachträgliche Legalisierung ist unsicher. Niemals vor der Freigabe anfangen.

02 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Bauplanungsrecht: Darf die Halle dort stehen?

Bevor irgendjemand über Statik oder Brandschutz spricht, muss die Standortfrage geklärt sein. Das Bauplanungsrecht (§§ 29–38 BauGB) kennt drei Fälle.

Bebauungsplan (§ 30 BauGB)
Es gilt, was der B-Plan festsetzt: Gebietsart, Höhen, Dachformen, Grenzen. Landwirtschaftliche Hallen sind in Dorfgebieten meist zulässig, in Wohn- und Mischgebieten nicht. Gewerbehallen gehören ins GE- oder GI-Gebiet.
Innenbereich ohne B-Plan (§ 34 BauGB)
Die Halle muss sich nach Art und Maß in die Umgebung einfügen. In dörflichen Strukturen für landwirtschaftliche Hallen meist unproblematisch, für Werkstätten mit Emissionen schwierig.
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Regelfall für Hofstellen. Landwirtschaftliche Vorhaben sind privilegiert, alle anderen nur ausnahmsweise zulässig. Details im nächsten Abschnitt.

Gibt es einen Bebauungsplan? So finden Sie es heraus: Am schnellsten über das Geoportal Ihres Bundeslandes oder Kreises (in NRW zum Beispiel TIM-online), dort den Layer „Bebauungspläne“ einblenden. Verbindlicher ist ein Anruf beim Bauamt des Kreises. Bei Hofstellen im Außenbereich lautet die Antwort meist „kein B-Plan vorhanden“ – dann gilt automatisch § 35 BauGB.

Praxisfalle: „Da stehen doch auch Hallen“ ist kein Argument. Rechtlich entscheidend ist nicht die Umgebung, sondern die Festsetzung des Bebauungsplans oder die Privilegierung des Betriebs.

03 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Außenbereich und Privilegierung nach § 35 BauGB

Für landwirtschaftliche Hallen ist das der zentrale Punkt. Die Behörde prüft in vier Stufen – und wir bereiten den Antrag genau entlang dieser Stufen vor.

  1. Liegt das Grundstück im Außenbereich? Kein Bebauungsplan, kein Bebauungszusammenhang mit einem Ortsteil.
  2. Ist es ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB? Bodenbewirtschaftung oder bodenabhängige Tierhaltung, ernsthaft und auf Dauer angelegt, mit plausibler Gewinnerzielungsabsicht. Kein „Hobby mit Steuervorteil“.
  3. Dient die Halle dem Betrieb? Sie muss den eigenen Flächen, Maschinen, Ernten oder Tieren sachlich zugeordnet sein, und ein vernünftiger Landwirt würde sie in gleicher Lage genauso bauen. Die Größe muss zum Betriebsumfang passen – überdimensioniert ist ein Ablehnungsgrund.
  4. Stehen öffentliche Belange entgegen? Landschaftsbild, Naturschutz, Wasserschutz, gesicherte Erschließung (Zufahrt, Strom, Wasser) und das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB.

Nicht privilegiert sind Lohnunternehmen, Pensionspferdehaltung und gewerbliche Reiterhöfe, Betriebe ohne ausreichende Futter- oder Flächengrundlage und industrielle Tierhaltung über der UVP-Schwelle. Für sie bleibt im Außenbereich meist nur ein Bebauungsplan, den die Gemeinde aufstellen muss, oder die Umnutzung eines Bestandsgebäudes nach § 35 Abs. 4 BauGB. Das dauert Monate bis Jahre – wir sagen Ihnen das lieber im ersten Gespräch als nach der Planung.

Bauvoranfrage: ja oder nein? Bei klaren Standardfällen – etablierter Vollerwerbsbetrieb, übliche Maschinenhalle direkt an der Hofstelle – gehen wir direkt in den Bauantrag; die Voranfrage würde nur Zeit kosten. Bei Grenzfällen (Nebenerwerb, junger Betrieb, ungewöhnliche Hallengröße, Schutzgebiete) klärt eine Bauvoranfrage für 50 bis 500 € und 4 bis 8 Wochen, ob sich die Planung überhaupt lohnt.

04 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Haupt- oder Nebenerwerb: was die Kammer prüft

Die Landwirtschaftskammer oder das Landwirtschaftsamt gibt gegenüber der Bauaufsicht eine Stellungnahme zur Privilegierung ab. Diese Stellungnahme ist faktisch das Zünglein an der Waage.

HaupterwerbNebenerwerb
Privilegierung möglich?RegelfallJa, aber strengere Prüfung
Was wird geprüft?Dient die Halle dem Betrieb?Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs selbst
Typische NachweiseBetriebsbeschreibung, Flächen, MaschinenlisteZusätzlich Gewinnerzielung, Betriebskonzept, Fachkunde, Pachtverträge
RisikogeringAblehnung, wenn „Hobby mit Halle“ vermutet wird

Wer in unseren Schwerpunktländern zuständig ist:

BundeslandZuständige Stelle
Nordrhein-WestfalenLandwirtschaftskammer NRW (Kreisstelle)
NiedersachsenLandwirtschaftskammer Niedersachsen – bietet eine Vorabberatung mit Erhebungsbogen an
Rheinland-PfalzLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
HessenLandesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH), keine Kammer
Baden-WürttembergLandwirtschaftsamt des Landratsamts, keine Kammer
SaarlandLandwirtschaftskammer für das Saarland
ThüringenThüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), keine Kammer

Praxisfall: Die Kammer bewilligt nur 720 m², der Betrieb wächst. Die Kammer bemisst die angemessene Größe meist am heutigen Betrieb – aktuelle Fläche, Maschinenpark, Tierbestand – und nicht an Zukunftsplänen. Was hilft: ein Betriebskonzept mit konkretem Wachstumsnachweis (unterschriebene Pachtverträge, Hofübergabeplanung, Investitionsplan), ein Gespräch mit der Kammer vor der Antragstellung und notfalls ein Phasenbau, bei dem die Erweiterung baulich vorbereitet wird. Wir erstellen die Betriebsbeschreibung gemeinsam mit Ihnen so, dass sie nicht nur den Status quo abbildet.

05 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Abstandsflächen: 0,4 H und mindestens 3 Meter

Der häufigste praktische Konflikt beim Bauantrag. Die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück ergibt sich aus der Wandhöhe.

Abstandsfläche = 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m (in Baden-Württemberg 2,5 m). Der größere Wert zählt.

So wird gerechnet: H ist die Wandhöhe vom Gelände bis zum Schnitt von Wand und Dachhaut. Bei Dachneigungen bis 70° kommt ein Drittel der Dachhöhe dazu. Giebel- und Traufseite werden getrennt gerechnet. Beispiel: Traufe 6 m, Satteldach 25° mit 2,5 m Firsthöhe darüber – an der Traufseite ergibt 0,4 × 6 m nur 2,4 m, also gilt das Mindestmaß von 3 m.

BundeslandRegelfallGewerbe-/IndustriegebietMindestmaßBesonderheit
Nordrhein-Westfalen0,4 H0,2 H (Kerngebiet 0,25 H)3 mseit BauO NRW 2018
Niedersachsen0,4 H0,2 H3 mGiebel bis 6 m Breite bleibt außer Betracht
Rheinland-Pfalz0,4 H0,25 H3 mVor brennbaren Fassaden gelten besondere Abstände
Hessen0,4 H0,2 H3 mnach Musterbauordnung
Baden-Württemberg0,4 H0,2 H2,5 mgeringstes Mindestmaß
Saarland0,4 H0,2 H3 mnach Musterbauordnung
Thüringen0,4 H0,2 H3 mnach Musterbauordnung

Ohne Abstandsfläche direkt an der Grenze dürfen in allen Ländern ähnlich nur kleine Gebäude stehen: ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, mittlere Wandhöhe bis 3 m, bis 9 m Länge je Grenze. Das passt für Unterstände, nicht für Hallen.

Immer zusätzlich prüfen: Ein Bebauungsplan kann eigene Maße festsetzen und schlägt die Landesbauordnung. Der Nachbar kann Abstandsflächen per Baulast übernehmen. Dachüberstände, Rinnen und Geländeauffüllungen verändern die Wandhöhe – und damit die Abstandsfläche. Wir sichern niemandem pauschal zu, dass „3 m reichen“, ohne die Wandhöhe gerechnet zu haben.

06 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Der Ablauf: von der Bauvoranfrage bis zur Baufreigabe

  1. Bauvoranfrage – nur bei echtem Genehmigungsrisiko. 4 bis 8 Wochen.
  2. Bauantrag bei der unteren Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt. Parallel holt die Behörde das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB), die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und die der Wasserbehörde ein.
  3. Vollständigkeitsprüfung – erst wenn alle Unterlagen da sind, läuft die Frist. Gesetzlich 2 bis 3 Monate, real meist 3 bis 5 Monate mit Nachforderungen.
  4. Genehmigung mit Auflagen – typisch: Entwässerung, Eingrünung, Löschwasser, Stellplätze.
  5. Prüfstatik-Freigabe durch den Prüfingenieur, wo erforderlich. 2 bis 6 Wochen.
  6. Baubeginnsanzeige und Baufreigabe – erst dann geht es los. Rohbau- und Schlussabnahme je nach Land.

Realistische Gesamtdauer vom fertigen Antrag bis zum Baubeginn: 4 bis 6 Monate. Rechnen Sie das in Ihre Planung ein, gerade wenn die Halle zur Ernte stehen soll. Viele Bauämter nehmen inzwischen digitale Anträge an, was Nachforderungen beschleunigt.

07 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Unterlagen: was in den Bauantrag gehört

Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen – und die Frist läuft erst mit Vollständigkeit. Das gehört hinein:

  • Lageplan mit eingezeichneten Abstandsflächen – erstellen wir auf Grundlage Ihres Katasterauszugs
  • Bauzeichnungen 1:100 – Grundriss, Schnitte, alle Ansichten
  • Baubeschreibung (Formular und Text)
  • Statik nach Eurocode mit standortbezogener Schnee- und Windlast
  • Entwässerungsplan – wohin mit dem Dachwasser
  • Betriebsbeschreibung mit Flächen, Maschinenliste, Tierbestand (bei § 35-Fällen entscheidend)
  • Löschwassernachweis, falls kein ausreichender Hydrant in der Nähe
  • Brandschutznachweis, bei größeren Hallen Brandschutzkonzept
  • Eigentumsnachweis oder Einverständnis des Eigentümers

Was wir übernehmen: Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Statik, Beton- und Ankerpläne, den Lageplan (Sie besorgen den Katasterauszug beim Katasteramt, wir zeichnen) sowie die Betriebsbeschreibung gemeinsam mit Ihnen – im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das für die meisten Hallen ohne Sonderbau-Einstufung gilt. Nicht von uns: Bodengutachten (Baugrundgutachter), Entwässerungsplan und Brandschutzkonzept (Architekt oder Fachplaner), Prüfstatik (Prüfingenieur). Bei Bauanträgen im Regelverfahren oder für Sonderbauten ist ein Architekt der richtige Partner – wir liefern ihm die Statik und die Hallenplanung zu.

08 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Statik und Prüfingenieur

Jede genehmigte Halle braucht einen Standsicherheitsnachweis nach DIN EN 1993 (Eurocode 3) – die Statik, die bei uns zu jeder Halle gehört. Er enthält die Lastannahmen – Eigengewicht, Schnee nach Zone und Geländehöhe, Wind –, die Bemessung von Stützen, Bindern, Pfetten und Verbänden, die Nachweise der Verbindungen und die Fundamentlasten für den Betonbauer.

Unsere Arbeitsweise: Statik aus dem eigenen Ingenieurbüro, Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2 mit werkseigener Produktionskontrolle und CE-Kennzeichnung. Schnee- und Windlast ermitteln wir immer für Ihre Postleitzahl und Geländehöhe. EXC 3 ist nur bei hohen dynamischen Lasten, großen Kranbahnen oder Versammlungsstätten nötig – das sagen wir Ihnen offen.

Wann kommt ein Prüfingenieur dazu? Die Länder arbeiten mit einem Kriterienkatalog. Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind – einfache Baugrundverhältnisse, kein Wasserdruck, übliche Bauart, Spannweiten und Größe unter den Grenzwerten, kein aufwendiger Brandschutznachweis – entfällt die Prüfpflicht. Faustregel: Landwirtschaftliche Standardhalle mit überschaubarer Spannweite ist oft prüffrei; Gewerbehalle oder große Spannweiten brauchen die Prüfstatik.

Statik erstellen
Unser Ingenieurbüro – im Angebot enthalten
Prüfingenieur beauftragen
Je nach Land Bauherr direkt oder über die Bauaufsicht
Kosten Prüfstatik
Gebühr nach Rohbauwert, grob 0,3–0,8 % der Rohbausumme, trägt der Bauherr
Dauer Prüfbericht
2–6 Wochen, früh einplanen
Baubeginn
Erst nach Freigabe („Grünstempel“)
Änderungen
Nachträge an geprüfter Statik kosten eine Nachtragsprüfung – Planung vorher festzurren

09 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Was kostet das? Vergleichspreise und was bei uns dazugehört

Wer Halle, Statik und Bauantrag getrennt einkauft, zahlt mehrfach Planungskosten. Zum Vergleich die üblichen Marktpreise – und was davon bei uns im Angebot enthalten ist.

LeistungÜblicher Marktpreis (Richtwert)Bei uns
Statik extern, Halle 500–800 m²ca. 3.500–7.000 €inklusive
Statik extern, Halle 1.000–2.000 m²ca. 6.000–12.000 €inklusive
Entwurf und Bauantrag durch Architekt oder Planerca. 2.500–8.000 € je nach Größeinklusive (vereinfachtes Verfahren)
Betriebsbeschreibung für § 35 BauGBoft Zusatzleistunggemeinsam mit Ihnen erstellt
Beton- und Ankerpläne für das Bauunternehmenca. 500–1.500 €inklusive
Entwässerungsplanca. 500–1.500 €Fremdleistung (Architekt/Fachplaner)
Bauvoranfrage (Gebühr)ca. 50–500 €Gebühr trägt Bauherr, Unterlagen von uns
Baugenehmigungsgebührnach Landesgebührenordnung, häufig 0,5–1 % der RohbausummeGebühr trägt Bauherr
Prüfstatik durch Prüfingenieurca. 0,3–0,8 % der RohbausummeFremdkosten, wir liefern die vollständigen Unterlagen
Lageplan zum Bauantragca. 500–1.500 €inklusive – Sie stellen den Katasterauszug bei
Bodengutachtenca. 800–2.500 €Fremdkosten, bei Bedarf
Ausgleichsmaßnahmen Naturschutzsehr unterschiedlich, oft auf eigener Fläche lösbarWir stimmen es mit ab

Unverbindliche Richtwerte 2026, ohne Gewähr. Marktpreise schwanken je nach Region, Planer und Umfang erheblich. Die Angaben sollen Ihnen die Größenordnung zeigen – sie sind kein Angebot und ersetzen keins. Gebühren und Fremdleistungen weisen wir in unserem Angebot transparent aus, damit es hinterher keine Überraschungen gibt.

10 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Wasser, Löschwasser und Naturschutz

Drei Themen, die im Antrag gern vergessen werden und dann als Auflage zurückkommen.

Niederschlagswasser. Die Entwässerung plant Ihr Architekt oder Fachplaner – wir geben hier nur den Überblick. Das Wasserhaushaltsgesetz will Regenwasser ortsnah versickert sehen. Flächen- und Muldenversickerung sind meist erlaubnisfrei, Sickerschächte oft erlaubnispflichtig – immer die Untere Wasserbehörde des Kreises fragen. Ab etwa 800 bis 1.000 m² Dachfläche fordern manche Kreise Rückhaltung. Eine Zisterne löst Rückhaltung, Löschwasser und Brauchwasser in einem Behälter. Silagesickersaft und Waschplätze dürfen nie versickert werden.

Löschwasser. Die Gemeinde muss eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherstellen – im Außenbereich ist das oft nicht der Fall. Richtwert für einen landwirtschaftlichen Aussiedlerhof: rund 48 m³ je Stunde über zwei Stunden. Ist kein Hydrant in etwa 150 m Nähe, gehört eine Löschwasserzisterne (ab etwa 75 m³) oder ein Löschteich ins Konzept – besser im Angebot als als Überraschung nach dem Bauantrag.

Naturschutz. Jede Halle versiegelt Fläche und gilt als Eingriff. Typische Auflage im Außenbereich ist eine Eingrünung mit heimischen Gehölzen; das Verhältnis Ausgleichsfläche zu versiegelter Fläche legt die Untere Naturschutzbehörde fest. Landwirte können den Ausgleich oft auf eigener Fläche leisten (Hecke, Streuobst am Hofrand) – günstiger als Ersatzgeld. Beim Abriss alter Ställe und Scheunen kommt der Artenschutz dazu: Schwalben, Eulen und Fledermäuse sind geschützt, der Abriss muss außerhalb der Brut- und Winterschlafzeiten geplant und im Zweifel von einem Gutachter begleitet werden.

11 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Fördermittel: kurz und ehrlich

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) fördert bauliche Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben mit grob 20 bis 40 % der förderfähigen Kosten – je nach Bundesland, Vorhaben und Betrieb. Wichtig: Der Antrag muss in der Regel vor Baubeginn gestellt werden, und die Förderbedingungen (etwa zu Stallklima oder Tierwohl) können die Materialwahl beeinflussen.

BundeslandBewilligungsstelle
Nordrhein-WestfalenLandwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
NiedersachsenLandwirtschaftskammer Niedersachsen
Rheinland-PfalzLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
HessenLandesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH)
Baden-WürttembergLandwirtschaftsamt des Landratsamts / L-Bank
SaarlandLandwirtschaftskammer für das Saarland
ThüringenThüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Förderberatung ist Kammersache, nicht unsere. Wir weisen frühzeitig auf die Möglichkeit hin und stimmen die Planung so ab, dass sie einem Förderantrag nicht im Weg steht. Für die aktuellen Bedingungen fragen Sie bitte die Bewilligungsstelle – Programme ändern sich, besonders bei Stallbauten.

12 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Häufige Fehler beim Bauantrag

FehlerFolgeSo vermeiden wir es
Unvollständige UnterlagenNachforderung, die Frist läuft nichtCheckliste des Bauamts vorab, komplette Vorlagen aus einer Hand
Statik unvollständigZurückweisungVollständige Positionspläne und Lastannahmen aus dem eigenen Ingenieurbüro
Falsche SchneelastzoneAblehnung oder teure UmplanungErmittlung nach Postleitzahl und Geländehöhe
Halle zu groß für den BetriebKammer lehnt Privilegierung abBetriebsbeschreibung mit Zahlen, bei Wachstum mit Nachweis
Bebauungsplan nicht geprüftAntrag widerspricht FestsetzungenGeoportal und Bauamt vor der Planung
Nutzung unklar formuliertAuflagen oder spätere Nutzungsänderung nötigNutzung schriftlich festlegen, auch für die Zukunft
Baubeginn vor FreigabeBußgeld, Baustopp, RückbauWir montieren erst mit Baufreigabe und Prüfstatik

13 · Baugenehmigung für Ihre Halle

Häufige Fragen

Braucht meine Halle wirklich eine Baugenehmigung?

Ja. Ausnahmen gibt es nur für sehr kleine Gebäude. Jede Halle, die wir bauen, ist genehmigungspflichtig – auch die privilegierte landwirtschaftliche Halle im Außenbereich.

Wie lange dauert das Verfahren?

Gesetzlich 2 bis 3 Monate nach Vollständigkeit, realistisch 3 bis 5 Monate. Mit Bauvoranfrage, Prüfstatik und Baubeginnsanzeige rechnen Sie besser mit 4 bis 6 Monaten bis zum ersten Spatenstich.

Ich bin Nebenerwerbslandwirt. Bekomme ich die Halle genehmigt?

Möglich, aber die Kammer prüft die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs strenger. Betriebskonzept, Flächen, Pachtverträge und Fachkunde entscheiden. In Niedersachsen gibt es dafür eine Vorabberatung, anderswo lohnt oft die Bauvoranfrage.

Wer stellt den Bauantrag?

Wir, wenn Sie möchten – im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Statik, Zeichnungen, Baubeschreibung, Betonpläne und Lageplan kommen aus unserem Haus; Sie besorgen dafür den Katasterauszug, die Betriebsbeschreibung erarbeiten wir mit Ihnen. Bodengutachten, Entwässerungsplan und ein eventuelles Brandschutzkonzept kommen von Gutachter und Fachplaner. Sie unterschreiben als Bauherr.

Was kostet die Baugenehmigung selbst?

Die Gebühr richtet sich nach der Landesgebührenordnung und der Rohbausumme, häufig 0,5 bis 1 % davon. Dazu kommen gegebenenfalls Prüfstatik, Vermesser und Bodengutachten. Alle Fremdkosten weisen wir im Angebot aus.

Kann ich schon mit den Fundamenten anfangen, während der Antrag läuft?

Nein. Auch Erdarbeiten für das Bauvorhaben gelten als Baubeginn. Bis zur Freigabe bleibt die Baustelle unberührt – das schützt Sie vor Bußgeld und Baustopp.

Ich habe ein Grundstück im Gewerbegebiet. Ist das einfacher?

Planungsrechtlich ja, weil der Bebauungsplan Hallen zulässt. Dafür kommen Stellplatznachweis, Brandschutz, gegebenenfalls Immissionsschutz und bei beheizten Hallen das Gebäudeenergiegesetz dazu.

Hinweis zu den Angaben auf dieser Seite. Alle Informationen geben unsere Erfahrung aus dem Hallenbau allgemein wieder und sind ohne Gewähr. Preise und Kostenangaben sind unverbindliche Richtwerte, keine Angebote. Die Texte ersetzen keine Beratung im Einzelfall, keine rechtliche Beratung und keine Prüfung durch die zuständige Behörde. Maßgeblich sind immer die Vorschriften am Standort und die Statik für Ihr konkretes Vorhaben. Unser Leistungsumfang: Statik, Bauantrag im vereinfachten Verfahren, Bau- und Betonpläne, Lageplan auf Basis Ihres Katasterauszugs, Fertigung und Montage der Stahlhalle. Erd-, Beton-, Entwässerungs- und Elektroarbeiten sowie Fachplanungen übernehmen andere Gewerke bzw. Architekt oder Fachplaner.

Fragen bleiben offen?

Jede Halle ist ein Einzelfall. Lassen Sie uns darüber sprechen.

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben, wir sortieren gemeinsam die Optionen – ehrlich und ohne Verkaufsdruck.

Anfrage stellen

Weitere Themen

Anfrage stellen Anrufen